Atemschutzgeräteträger

Sobald nicht ausgeschlossen werden kann, dass Feuerwehrangehörige durch Sauerstoffmangel oder durch einatemen gesundheitsschädigender Stoffe (Atemgifte) gefährdet werden können, müssen zur möglichen Gefährdung passende Atemschutzgeräte getragen werden.

Kenntnisse über die Schutzwirkung der Geräte, Aus- und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger sowie die Geräteprüfung sind Voraussetzung für den Einsatz von Atemschutzgeräten.

Übung mit Atemschutzgeräten

Anforderungen an Atemschutzgeräteträger

  • Mindestens 18 Jahre alt.
  • Erfolgreiche Ausbildung zum Truppmann.
  • Erfolgreiche Ausbildung zum Sprechfunker.
  • Erfolgreiche Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (Lehrgang: ca. 25 Stunden).
  • Körperliche Eignung. Diese wird nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Atemschutztauglichkeit nach Grundsatz „Atemschutzgeräte“ G 26.3 festgestellt.
  • Regelmäßige Teilnahme an Wiederholungsübungen (Jährlich mindestens ein Einsatz oder eine Übung unter Einsatzbedingungen, sowie die Belastungsübung auf einer Atemschutzstrecke.)
  • Zum Zeitpunkt des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.
  • Einsatzkräfte mit Bart oder Kotletten im Bereich der Dichtung von Atemschutzmasken sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet.
  • Ebenso ungeeignet für das Tragen von Atemschutzgeräten sind Einsatzkräfte bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder Körperschmuck (Ohrringe, Piercings, etc.) kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann.
Atemschutzmaske mit aufgeschraubtem Kombinationsfilter “ABEK2 Hg”

Lernziele des Lehrgangs “Atemschutzgeräteträger”

Ziel der Ausbildung ist es, dass sich die Einsatzkräfte an die mit dem Tragen von Atemschutzgeräten verbundenen erschwerten Einsatzbedingungen gewöhnen, sich gemäß der Einsatzgrundsätze richtig verhalten und die Geräte fehlerfrei handhaben können. (§ 16 Abs. 1 der FwVO „Ausbildung für Sonderfunktionen“) Dazu gehören unter anderem:

  • Tätigkeiten mit Pressluftatmern und Filtergeräten im Atemschutzeinsatz auf der Grundlage der FwDV 7 auszuüben.
  • Erbringen einer Belastungsleistung von 80 kJ mit 1600l Atemluftvorrat.
    • Zur Veranschaulichung – 80kJ bedeutet:
      Man benötigt 1J um 100g auf eine Höhe von 1m zu bringen. Geht man bei einem Atemschutzgeräteträger von einem Gesamtgewicht von 100kg aus (75kg Feuerwehrmann und 25kg Ausrüstung), dann müsste man dieses Gewicht in ca. 25 Minuten auf 80m Höhe bringen.
  • Maßnahmen im Atemschutznotfall.
  • Übermitteln von Nachrichten im Funkverkehr unter Atemschutz.

Ausrüstung

Die Schutzausrüstung der Atemschutzgeräteträger schützt seine Träger vor den Gefahren im Brandeinsatz. In der Bildergalerie sind die einzelnen Ausrüstungsgegenstände und eine kurze Erläuterung zu finden.

Untersuchung nach G 26

Die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern wird durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz “G 26 Atemschutzgeräte” festgestellt (Feuerwehrdienstvorschrift 7 “Atemschutz”). Diese muss von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung “Arbeitsmedizin” oder mit der Zusatzbezeichnung “Betriebsmedizin” durchgeführt werden.

Abstufungen

Die Vorsorgeuntersuchung gibt es in drei Abstufungen, wobei die Feuerwehr Wörth nur G 26.3 taugliche Geräteträger stellt. Diese Unterscheiden sich wie folgt:

  • G 26.1 Tragen von Staubmasken mit der Filterklasse FFP 1 und FFP 2 mit Gewicht <3 kg und Atemwiderstand <5 mbar.
  • G 26.2 Tragen von Filtergeräten mit Gerätegewicht <5 kg und Atemwiderstand >5 mbar.
  • G 26.3 Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten mit Gerätegewicht >5 kg und Atemwiderstand <6 mbar.

Erneute Untersuchung

G 26 Taugliche Kameraden müssen je nach Alter alle 1 oder 3 Jahre erneut zur G 26 Untersuchung.

  • Bei Geräteträgern bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten.
  • Bei Geräteträgern über 50 Jahre vor Ablauf von 12 Monaten.

Untersuchungsinhalte

Die Untersuchung umfasst folgende Punkte. Für die Tauglichkeit nach G 26.3 müssen alle Untersuchungen der Liste erfolgen, für G 26.1 und G26.2 entfallen einige Untersuchungen.

  • Anamnese
  • Gesundheitsuntersuchung, Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Hörtest
  • Lungenfunktionstest
  • Sehtest
  • Urin-Mehrfachstreifen-Test
  • Blutbild (Insbesondere Leberwerte und Blutzucker)
  • Belastungs EKG (inkl. EKG in Ruhe)
  • Röntgen-Thorax-Aufnahme (nur nach ärztlicher Indikation)

Jährliche Belastungsübung

Jeder Atemschutzgeräteträger muss mindestens einmal Jährlich einen Einsatz oder eine Übung unter Einsatzbedingungen, sowie die Belastungsübung auf einer Atemschutzstrecke absolvieren. Bei der Belastungsübung auf der Atemschutzstrecke muss wie oben erwähnt eine Basisleistung von 80 kJ mit 1600 L Atemluft absolviert werden:

  • Vorbereitung (Anlegen der Schutzbekleidung und Atemschutzgeräte) und anschließende Sicht- und Einsatzkurzprüfung.
  • Endlosleiter steigen
  • Fahrrad Fahren
  • Handrad bedienen
  • Absolvieren der Orientierungsstrecke

Orientierungsstrecke

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Beispiel einer Atemschutz Belastungsübung